Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen und - bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen.1)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen schützen in erster Linie ideelle Interessen, insbesondere den Wert- und Achtungsanspruch, daneben aber auch vermögenswerte Interessen der Person. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist wesentlicher vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts; dies gilt für das Bildnis, den Namen und die Stimme einer natürlichen Person.2)
Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Ein Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Verwertung von Zitaten scheidet danach von vornherein aus; ebenso wenig fallen die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus in diesen Schutzbereich.3)
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass aus den ideellen Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine unautorisierte Verwendung von Zitaten vorgegangen werden kann.4)
Der Geheimhaltungswille einer Person ist zwar nicht allgemein, aber jedenfalls mit Blick auf die Inhalte privater Kommunikation deliktsrechtlich geschützt. Bei der im Rahmen der Prüfung des Anspruchs vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht kein berechtigtes Interesse am Unterschieben und an der verfälschenden Wiedergabe von Zitaten.5)
Art. 2 (1) GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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