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privatrecht:allgemeines_persoenlichkeitsrecht

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen und - bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21 - Reizdarmsyndrom
privatrecht/allgemeines_persoenlichkeitsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1