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patentrecht:teilung_der_patentanmeldung

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Teilung der Patentanmeldung

§ 39 PatG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.

patentrecht/teilung_der_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund