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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:eigenschaften_der_teilanmeldung

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Eigenschaften der Teilanmeldung

§ 39 (1) S. 3 PatG

Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung [→ Teilanmeldung], für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist.

§ 39 (1) S. 4 PatG

Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität e

§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung
§ 39 (1) S. 2 PatG → Teilungserklärung

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/eigenschaften_der_teilanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1