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patentrecht:keine_deutsche_teilanmeldung_aus_einer_europaeischen_patentanmeldungen

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Keine deutsche Teilanmeldung aus einer europäischen Patentanmeldungen

Europäische Patentanmeldungen werden von § 39 PatG [→ Teilung der Patentanmeldung] nicht erfasst, unabhängig davon, ob dabei auch die Bundesrepublik Deutschland benannt wurde.1)

Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck abgeleitet werden, dass Art. 66 EPÜ in den benannten Mitgliedsstaaten die tatsächliche, parallele Anhängigkeit einer nationalen Patentanmeldung begründen würde.2) Vielmehr beschreibt Art. 66 EPÜ im Sinne einer Rechtsfiktion lediglich die rechtliche Wirkung einer europäischen Patentanmeldung, mit der das Prioritätsrecht einer europäischen Patentanmeldung im Sinne der PVÜ sichergestellt werden soll, indem die europäische Patentanmeldung lediglich „in ihren Wirkungen“ einer nationalen Anmeldung gleichgestellt ist, also insbesondere im Hinblick auf die Sicherung eines frühen nationalen Anmeldedatums für den Fall späterer nationaler Erteilungsverfahren, um so zu Gunsten der Anmelder sicherzustellen, dass zwischenzeitliche Beschreibungen und Benutzungen bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht mehr als Stand der Technik relevant werden können.3) Da aus Art. 66 EPÜ somit nicht die tatsächliche Anhängigkeit einer nationalen Patentanmeldung abgeleitet werden kann, ist die Norm nicht geeignet, für eine europäische Patentanmeldung den Anwendungsbereich der Teilung nach deutschem Recht nach § 39 PatG zu eröffnen.4)

Dies wird auch durch die Art. 135 ff. EPÜ verdeutlicht, die (nur) für den Fall, dass das Verfahren für die europäische Patentanmeldung mit der Zurückweisung oder der Rücknahme der Anmeldung endet, vorsehen, dass der Anmelder über einen Umwandlungsantrag und unter Wahrung der Priorität der europäischen Patentanmeldung (Art. 66 EPÜ) eine nationale Patentanmeldung begründen und ein nationales Erteilungsverfahren in Gang setzen kann.5) Wäre jedoch bereits mit der Zuerkennung eines Anmeldetages für eine europäische Anmeldung die parallele Anhängigkeit einer nationalen Anmeldung verbunden, wären die Regelungen der Art. 135 ff. EPÜ zur Umwandlung einer europäischen in eine nationale deutsche Anmeldung überflüssig und damit sinnwidrig.6)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. BPatG, Beschl. vom 28. Juli 2021 – 7 W (pat) 5/19 = GRUR-RS 2021, 22240
2)
BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. Singer/Stauder/Bremi, EPÜ, 7. Aufl., Art. 66, Rn. 3 m. w. N.
3)
BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. Benkard/Osterrieth EPÜ, 3. Aufl. 2019, EPÜ Art. 66 Rn. 3, 7
4)
BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22
5)
BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. Benkard/Ullmann/Tochtermann, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil, Rn 143
6)
BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. Singer/Stauder/Bremi, EPÜ, 7. Aufl., Art. 66, Rn. 3
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