Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
gelöscht werden kann.
§ 42 (1) MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke
Nach § 42 Abs. 1 MarkenG aF [→ Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch [§ 42 (1) MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] kann darauf gestützt werden, dass die Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG gelöscht werden kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aF).
Für Widersprüche gegen Marken, deren Anmeldung zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.1)
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de