Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 9 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt die relativen Schutzhindernisse, die sich aus älteren angemeldeten oder eingetragenen Marken ergeben können.
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist [→ Identität mit einer älteren Marke],
2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden [→ Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke ], oder
3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde [→ Kollission mit einer älteren bekannten Marke].
§ 9 (1) Nr. 1 MarkenG → Identität mit einer älteren Marke
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke
§ 9 (1) Nr. 3 MarkenG → Kollission mit einer älteren bekannten Marke
§ 9 (2) MarkenG → Markenanmeldungen als Eintragungshindernis
§ 9 (3) MarkenG → Einfluss der Nizza-Klassifikation auf die Markenähnlichkeit
Soweit es an einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit fehlt, dürfte der angesprochene Verkehr die jüngere Marke schon nicht mit der bekannten Widerspruchsmarke assoziieren.1)
§§ 7 - 13 MarkenG → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Legt die Voraussetzungen für den Markenschutz durch Eintragung, einschließlich der Bestimmungen über Inhaberschaft, Schutzhindernisse und den Schutz notorisch bekannter Marken fest.
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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