Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 9 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt die relativen Schutzhindernisse, die sich aus älteren angemeldeten oder eingetragenen Marken ergeben können.
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist;
§ 9 MarkenG → Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse:
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke
§ 9 (1) Nr. 3 MarkenG → Kollission mit einer älteren bekannten Marke
§ 9 (2) MarkenG → Markenanmeldungen als Eintragungshindernis
§§ 7 - 13 MarkenG → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Legt die Voraussetzungen für den Markenschutz durch Eintragung, einschließlich der Bestimmungen über Inhaberschaft, Schutzhindernisse und den Schutz notorisch bekannter Marken fest.
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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