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markenrecht:notorisch_bekannte_marken
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Notorisch bekannte Marken

§ 10 des Markengesetzes (MarkenG) schließt Marken von der Eintragung aus, die mit einer notorisch bekannten Marke kollidieren.

§ 10 (1) MarkenG → Ausschluss wegen notorisch bekannter Marke
Eine Marke ist ausgeschlossen, wenn sie mit einer im Inland notorisch bekannten Marke kollidiert.

§ 10 (2) MarkenG → Ermächtigung durch den Inhaber
Der Ausschluss entfällt, wenn der Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt hat.

§ 4 Nr. 3 MarkenG → Entstehung des Markenschutzes durch notorische Bekanntheit
§ 10 MarkenG → Kollision mit einer notorisch bekannten Marken
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz

siehe auch

markenrecht/notorisch_bekannte_marken.txt · Zuletzt geändert: von migration

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