Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 10 des Markengesetzes (MarkenG) schließt Marken von der Eintragung aus, die mit einer notorisch bekannten Marke kollidieren.
§ 10 (1) MarkenG → Ausschluss wegen notorisch bekannter Marke
Eine Marke ist ausgeschlossen, wenn sie mit einer im Inland notorisch bekannten Marke kollidiert.
§ 10 (2) MarkenG → Ermächtigung durch den Inhaber
Der Ausschluss entfällt, wenn der Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt hat.
§ 4 Nr. 3 MarkenG → Entstehung des Markenschutzes durch notorische Bekanntheit
§ 10 MarkenG → Kollision mit einer notorisch bekannten Marken
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz
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MarkenG, Teil 2, Abschnitt 2 → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
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