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Kosten der Verfahren

MGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 63 Kosten der Verfahren

Diese Übersichtsseite verweist auf die Unterseiten zu den einzelnen Absätzen des § 63 MarkenG.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im amtlichen Verfahren ist § 63 Abs. 1 MarkenG und im Beschwerdeverfahren § 71 Abs. 1 MarkenG.1)

§ 63 (1) MarkenG → Kostenauferlegung im Verfahren vor dem Patentamt
Billigkeitsentscheidung über die Auferlegung von Kosten; strenger Maßstab und Erfordernis besonderer Umstände.

§ 63 (2) MarkenG → Rückzahlung von Gebühren im Verfahren vor dem Patentamt
Rückzahlung von Gebühren nach dem Patentkostengesetz bei Billigkeit.

§ 63 (3) MarkenG → Kostenfestsetzung im Verfahren vor dem Patentamt
Kostenfestsetzung durch das Patentamt, entsprechende Anwendung der ZPO-Vorschriften und Beschwerde statt Erinnerung.

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23
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