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markenrecht:beschleunigte_pruefung

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Beschleunigte Prüfung

§ 38 MarkenG

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 [→ Prüfung der Anmeldungserfordernisse] und 37 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] beschleunigt durchgeführt.

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

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