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markenrecht:grafische_wiedergabe_der_bildmarke
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Grafische Wiedergabe der Bildmarke

§ 8 (1) MarkenV a.F.

Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.

§ 8 (2) MarkenV → Dauerhaftigkeit der Wiedergabe einer Bildmarke
§ 8 (3) MarkenV → Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke
§ 8 (4) MarkenV → Stellung der Marke
§ 8 (5) MarkenV → Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger
§ 8 (6) MarkenV → Beschreibung der Bildmarke

§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 3 (1) MarkenV → Inhalt der Anmeldung nach Markenverordnung
§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
§ 3 (1) 2. Alt. MarkenG → Bildmarken

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
Beschreibt die Bestimmungen zur Einreichung und Bearbeitung von Markenanmeldungen.

§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
Beschreibt die Prozesse und Anforderungen, die notwendig sind, um eine Marke von der Anmeldung bis zur Eintragung zu begleiten.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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