Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 3 der Markenverordnung (MarkenV) definiert die notwendigen Angaben, die in einer Markenanmeldung enthalten sein müssen.
Die Anmeldung muss enthalten:
§ 3 (2) → Prioritätserklärung
§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
§ 5 MarkenV → Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
§ 6 MarkenV → Angaben zur Markenform
§ 7 MarkenV → Wiedergabe der Wortmarke
§ 8 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Bildmarke
§ 9 MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 10 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Kennfadenmarke
§ 11 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Hörmarke
§ 12 MarkenV → Sonstige Markenformen
§ 20 MarkenV → Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
Beschreibt die Bestimmungen zur Einreichung und Bearbeitung von Markenanmeldungen.
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
Beschreibt die Prozesse und Anforderungen, die notwendig sind, um eine Marke von der Anmeldung bis zur Eintragung zu begleiten.
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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