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markenrecht:wiedergabe_der_marke_auf_einem_datentraeger
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Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger

§ 8 (5) MarkenV a.F.

Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

§ 8 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der Bildmarke
§ 8 (2) MarkenV → Dauerhaftigkeit der Wiedergabe einer Bildmarke
§ 8 (3) MarkenV → Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke
§ 8 (4) MarkenV → Stellung der Marke
§ 8 (6) MarkenV → Beschreibung der Bildmarke

§ 8 (5) Nr. 1 MarkenV a.F.

Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:

Grafikformat JPEG (*.jpg)
Auflösung Bei Breitformat in der Breite Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)
Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte(Pixel)
Farbraum sRGB
Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p
schwarz-weiß 8 Bit/p
Graustufen 8 Bit/p

Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

§ 8 (5) Nr. 2 MarkenV a.F.

Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
Beschreibt die Bestimmungen zur Einreichung und Bearbeitung von Markenanmeldungen.

§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
Beschreibt die Prozesse und Anforderungen, die notwendig sind, um eine Marke von der Anmeldung bis zur Eintragung zu begleiten.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

markenrecht/wiedergabe_der_marke_auf_einem_datentraeger.txt · Zuletzt geändert: von migration

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