§ 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG → Verfall wegen Nichtbenutzung
§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG [→ Verfall wegen Nichtbenutzung] tritt Löschungsreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist.1)
In die Prüfung einzubeziehen ist auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.2)
Nichtbenutzung nach § 49 I S. 1 und 2 MarkenG liegt vor, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt wurde und die Benutzung nicht wiederaufgenommen wurde.
Daraus ergibt sich eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung, in der eine Nichtbenutzung unschädlich ist.
Rechtserhaltende Benutzungshandlungen müssen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume erfolgen, sie müssen den jeweiligen Zeitraum jedoch nicht lückenlos ausfüllen; eine kontinuierliche Benutzung über den gesamten Fünfjahreszeitraum ist für die Wahrung der Marke nicht erforderlich.3)
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