Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Ansprüche des Inhabers einer eingetragenen Marke auf Unterlassung (§ 14 MarkenG), Vernichtung (§ 18 MarkenG) und Auskunft (§ 19 MarkenG) sind ausgeschlossen, wenn die Marke innerhalb von 5 Jahren für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern die Marke seit mindestens 5 Jahren eingetragen ist.
Die mangelnde Benutzung in Form der Einrede der mangelnden Benutzung ist auch ein beliebtes Rechtsmittel der Gegenseite bei Einreichung eines Widerspruchs (§§ 42, 43 MarkenG) durch die ältere Marke gegen eine jüngere eingetragene Marke.
§ 25 Abs. 1 MarkenG → Ausschluss von Ansprüchen bei fehlender Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre
Bestimmt den Ausschluss von Ansprüchen bei Nichtbenutzung der Marke.
§ 25 Abs. 2 MarkenG → Nachweispflicht des Klägers bei Einrede der Nichtbenutzung
Regelt die Nachweispflicht des Klägers bei Einrede der Nichtbenutzung.
§§ 20 - 26 MarkenG → Schranken des Schutzes
Behandelt die Schranken des Markenschutzes, Verjährung, Verwirkung und andere Einschränkungen des Markenschutzes.
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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