internetrecht:gegenstand_und_ziele

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-====== Gegenstand und Ziele der Datenschutz-Grundverordnung ======+====== Gegenstand und Ziele (Datenschutz-Grundverordnung======
  
 <note> <note>
 **Art. 1 (1) DSGVO** **Art. 1 (1) DSGVO**
  
-Diese Verordnung [-> [[Datenschutz-Grundverordnung]]] enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.+Diese Verordnung [-> [[Datenschutz-Grundverordnung]]] enthält Vorschriften zum Schutz [[Privatrecht:natürliche Person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] und zum freien Verkehr solcher Daten.
 </note> </note>
  
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 **Art. 1 (3) DSGVO** **Art. 1 (3) DSGVO**
  
-Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei +Der [[freier Verkehr personenbezogener Daten|freie Verkehr personenbezogener Daten]] in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
-der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.+
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