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internetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss

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Europäischer Datenschutzausschuss

Art. 68 (1) DSGVO

Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

Art. 68 (2) DSGVO

Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.

Art. 68 (3) DSGVO

Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.

Art. 68 (4) DSGVO

Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.

Art. 68 (5) DSGVO

Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.

Art. 68 (6) DSGVO

In den in Artikel 65 [→ Streitbeilegung durch den Ausschuss] genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

siehe auch

internetrecht/europaeischer_datenschutzausschuss.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/31 10:10 von areichelt