Artikel 98 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Sprachenwahl für Anmeldungen und Verfahren vor dem Amt (EUIPO). Er bestimmt die zulässige Einreichungssprache, die Verpflichtung zur Angabe einer zweiten Amtssprache des Amtes, die Verfahrenssprache bei alleiniger Beteiligung des Anmelders sowie im Nichtigkeitsverfahren, einschließlich Übersetzungs- und Kostenregelungen, und erlaubt eine Sprachenvereinbarung der Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren.
Artikel 98 (1) UGV → Einreichung in einer Amtssprache der Union
Legt fest, dass Anmeldungen in einer der Amtssprachen der Union einzureichen sind.
Artikel 98 (2) UGV → Zweite Amtssprache und Übersetzung der Anmeldung
Verpflichtet den Anmelder zur Angabe einer zweiten Amtssprache des Amtes und regelt die Übersetzung, wenn die Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Amtes eingereicht wurde.
Artikel 98 (3) UGV → Verfahrenssprache bei alleiniger Beteiligung des Anmelders
Bestimmt die Verfahrenssprache, wenn nur der Anmelder beteiligt ist, und ermöglicht Mitteilungen in der zweiten Sprache.
Artikel 98 (4) UGV → Sprache des Nichtigkeitsverfahrens, Erklärungen und Übersetzungskosten
Regelt die Verfahrenssprache und Übersetzungen im Nichtigkeitsverfahren und ermöglicht eine Deckelung der Übersetzungskosten mit Kostentragung durch die unterliegende Partei.
Artikel 98 (5) UGV → Sprachenvereinbarung im Nichtigkeitsverfahren
Erlaubt den Beteiligten, eine andere Amtssprache der Union als Verfahrenssprache zu vereinbaren.
UGV, Titel: Verfahren vor dem Amt → Verfahren vor dem Amt
Regelt die verfahrensrechtlichen Bestimmungen vor dem Amt, einschließlich Sprache des Verfahrens, Mitteilungen, Fristen, Vertretung sowie Grundsätze für Nichtigkeitsverfahren und Übersetzungen.
Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen.
Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als etwaiger Verfahrenssprache vor dem Amt er einverstanden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.
Ist der Anmelder des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt dem Anmelder schriftliche Mitteilungen in der zweiten von ihm in der Anmeldung angegebenen Sprache übermitteln.
In Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit ist die Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wenn es sich um eine Sprache des Amtes handelt. Ist die Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist die Verfahrenssprache die zweite in der Anmeldung angegebene Sprache.
Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit sind in der Verfahrenssprache zu stellen.
Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so kann der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Erklärungen in der Sprache abgeben, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Das Amt sorgt dafür, dass diese Erklärungen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.
In der Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die dem Amt auferlegten Übersetzungskosten einen für jede Verfahrensart festgelegten Betrag, der anhand des durchschnittlichen Umfangs der beim Amt eingegangenen Schriftsätze festgelegt wird, nicht überschreiten dürfen, wovon Fälle ausgenommen sind, in denen das Amt einer aufgrund der Kompliziertheit der Angelegenheit gerechtfertigten Ausnahmeregelung zustimmt. Die den betreffenden Betrag übersteigenden Kosten können nach Artikel 70 [→ Kostenverteilung] dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
Die an einem Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird.
Art. 97 - 101 GGV (Titel XI, Abschnitt 1) → Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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