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ep:nicht_patentierbare_erfindungen

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Nicht patentierbare Erfindungen

Artikel 52 (2) EPÜ 2000

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

b) ästhetische Formschöpfungen;

c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

d) die Wiedergabe von Informationen.

Art. 52 (2) a) 1. Alt EPÜ → Entdeckungen
Art. 52 (2) a) 2. Alt EPÜ → Wissenschaftliche Theorien
Art. 52 (2) a) 3. Alt EPÜ → Mathematische Methoden

Art. 52 (2) b) EPÜ → Ästhetische Formschöpfungen

Art. 52 (2) c) 1. Alt EPÜ → Gedankliche Tätigkeiten
Art. 52 (2) c) 2. Alt EPÜ → Spiele
Art. 52 (2) c) 3. Alt EPÜ → Geschäftsverfahren
Art. 52 (2) c) 4. Alt EPÜ → Programme für Datenverarbeitungsanlagen

Art. 52 (2) d) EPÜ → Wiedergabe von Informationen

Art. 52 (1) EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Art. 52 (3) EPÜ → Beschränkung des Patentierungsausschlusses

Art. 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Art. 52 (2) EPÜ zählt eine Reihe von Gegenständen oder Tätigkeiten auf, die nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ angesehen werden.

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.

Der zweite Absatz von Artikel 52 EPÜ ist nichts weiter als eine nicht erschöpfende Negativliste dessen, was nicht als Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ anzusehen ist.1)

Die Auslegung der nicht erschöpfenden Liste ist allerdings durch Artikel 52 (3) auf die besagten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beschränkt.2)

2.1. Einleitung „Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“ In Art. 52 (1) EPÜ wird der Grundsatz des allgemeinen Anspruchs auf Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik statuiert. Beschränkungen des allgemeinen Anspruchs auf Patentschutz liegen daher nicht im richterlichen Ermessen, sondern müsse eine klare Rechtsgrundlage im EPÜ haben (s. T 154/04, ABl. 2008, 46; s. auch G 2/12, ABl. 2016, A28).

Art. 52 (2) EPÜ zählt eine Reihe von Gegenständen oder Tätigkeiten auf, die nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ angesehen werden. Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.

Der Begriff „Erfindung“ ist zu verstehen als „Gegenstand mit technischem Charakter“ (T 931/95, ABl. 2001, 441; T 619/02, ABl. 2007, 63; T 258/03, ABl. 2004, 575). In T 930/05 erklärte die Kammer, dass allein schon die Tatsache, dass die Liste der nicht als Erfindungen anzusehenden Gegenstände in Art. 52 (2) EPÜ 1973 nicht erschöpfend formuliert ist („insbesondere“), auf die Existenz eines Ausschlusskriteriums hinweist, das allen diesen Dingen gemeinsam ist und eine denkbare Erweiterung der Liste erlaubt. Die Aufzählung typischer Nichterfindungen in Art. 52 (2) EPÜ 1973 umfasste Tatbestände, deren gemeinsames Merkmal der fehlende technische Charakter war. Der auf Art. 52 (1) EPÜ 1973 Bezug nehmende Ausnahmenkatalog des Art. 52 (2) EPÜ 1973 ist als Negativdefinition des Erfindungsbegriffs aufzufassen.

Die Feststellung, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 handelt, ist im Prinzip eine Voraussetzung für die Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, da diese Erfordernisse nur für Erfindungen definiert sind (vgl. Art. 54 (1), 56 und 57 EPÜ 1973) (s. T 258/03, ABl. 2004, 575 ; s. auch T 154/04, ABl. 2008, 46).

Die Aufzählung typischer Nichterfindungen in Art. 52 (2) EPÜ 1973 ist nichts weiter als eine nicht erschöpfende Negativliste dessen, was nicht als Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) EPÜ 1973 anzusehen ist.3)) Es war erklärte Absicht der Vertragsstaaten, dieser Liste der „ausgeschlossenen“ Gegenstände keinen allzu weiten Anwendungsbereich zu geben.4)

Nach Art. 52 (3) EPÜ steht Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Der Liste der „ausgeschlossenen“ Gegenstände ist kein allzu weiter Anwendungsbereich zu geben. Art. 52 (3) EPÜ beugt einer breiten Auslegung von Art. 52 (2) EPÜ vor.5)

Die Anwendung von Art. 52 (1) EPÜ wirft ein Auslegungsproblem auf, denn bei Abschluss des Übereinkommens im Jahr 1973 gab es keine gesetzliche oder allgemein anerkannte Definition des Begriffs der „Erfindung“. Das EPA hat eine solche explizite Definition auch in der Zwischenzeit nicht entwickelt. Art. 52 (2) EPÜ ist nichts weiter als eine nicht erschöpfende Negativliste dessen, was nicht als Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) EPÜ anzusehen ist. Es war die erklärte Absicht der Vertragsstaaten, dieser Liste der „ausgeschlossenen“ Gegenstände keinen allzu weiten Anwendungsbereich zu geben, wie die Entstehungsgeschichte von Art. 52 (2) EPÜ zeigt. Art. 52 (3) EPÜ beugt einer breiten Auslegung von Art. 52 (2) EPÜ vor.6)

Da eine Erfindung technischen Charakter aufweisen muss, geht man in der Regel davon aus, dass nur Gegenstände und Tätigkeiten, die rein abstrakte Konzepte ohne jeglichen technischen Bezug darstellen, Nichterfindungen im Sinne des Artikels 52 EPÜ sind.7)

Eine Einschränkung des generellen Anspruchs auf Patentschutz ist keine Frage des richterlichen Ermessens, sondern bedarf einer eindeutigen Rechtsgrundlage im Europäischen Patentübereinkommen.8)

Art. 53 EPÜ nennt weitere Ausnahmen von der Patentierbarkeit, denen zwar nicht generell der Charakter einer Erfindung abgesprochen wird, die aber aus besonderen Gründung einem Patentierungsverbot unterliegen.

Abkehr vom "Beitragsansatz"

Der Beitragsansatz [→ Technischer Beitrag] spielt nur bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des Patentierungsausschlusses nach Artikel 52 (2) EPÜ nicht angewendet!

Analogie zur Erläuterung des Beitragsansatzes
Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss

Zusammenhang mit den weiteren Patentierungsvoraussetzungen

Es spricht nichts dagegen, vor jedweder Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zunächst zu beurteilen, inwieweit das beanspruchte Verfahren vom Patentschutz ausgeschlossen ist.9)

Die Frage, in welchem Umfang Gegenstände oder Tätigkeiten nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen sind, unterscheidet sich gedanklich von der Frage nach der erfinderischen Tätigkeit und kann unabhängig von dieser betrachtet werden.10)

Gegenstände oder Tätigkeiten, die als solche unter das Patentierungsverbot von Artikel 52 (2) EPÜ fallen, können keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit leisten.11)

Ausschluß im Wesentlichen abstrakter Gegenstände

Schon die Tatsache, dass die Liste der nicht als Erfindungen anzusehenden Gegenstände in Artikel 52 (2) EPÜ nicht erschöpfend formuliert ist („insbesondere“), weist auf die Existenz eines Ausschlusskriteriums hin, das allen diesen Dingen gemeinsam ist und eine denkbare Erweiterung der Liste erlaubt. Die Aufzählung typischer Nichterfindungen in Artikel 52 (2) EPÜ umfasst Tatbestände, die als gemeinsames Merkmal den fehlenden technischen Charakter erkennen lassen.12)

Da die Aufzählung der Ausnahmen von der Patentierbarkeit in Art. 52 (2) EPÜ i. V. m. Art. 52 (3) EPÜ wegen des Zusatzes „insbesondere“ nicht erschöpfend ist, gilt der Ausschluss generell für Sachverhalte, die im Wesentlichen abstrakt, also nicht gegenständlich und deshalb nicht durch technische Merkmale im Sinne der R. 29 (1) EPÜ gekennzeichnet sind.13)

Gegenstände oder Tätigkeiten können auch dann nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen werden, wenn sie einen praktischen Nutzen haben.14)

Artikel 52-57 EPÜ → Patentierbarkeit

siehe auch

1) , 12)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
2)
EPA ABl 11/2007, 595
3)
T 154/04 (ABl. 2008, 46
4)
T 154/04 (ABl. 2008, 46)
5)
G 2/12 und G 2/13, ABl. 2016, A28 und A29; T 154/04
6)
Rechtsprechung der Beschwerdekammern, I.A.1.1; m.V.a. T 154/04, Nr. 6 der Gründe; s. auch G 2/12, ABl. 2016, A28
7)
T 258/03, ABl. EPA 2004, 575
8)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
9)
Entscheidung vom 22. März 2006 T 388/04
10) , 14)
EPA, Entscheidung vom 22. 3. 2006 – T 388/04 – 3.5.2.
11)
Entscheidung vom 22. März 2006 T 388/04
13)
T 163/85 (ABl. 1990, 379)
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