Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:programme_fuer_datenverarbeitungsanlagen

finanzcheck24.de

Programme für Datenverarbeitungsanlagen

Artikel 52 (2) c) EPÜ 2000

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Patentierbare Erfindungen] werden insbesondere nicht angesehen:… Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

Artikel 52 (1) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Artikel 52 (3) EPÜ → Beschränkung des Patentierungsausschlusses

Besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Frage der Patentierbarkeit gilt computerimplementierten Erfindungen. Nach Art. 52 (2) c) EPÜ [→ Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten] sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] anzusehen und sind daher von der Patentierung ausgeschlossen. Der Umfang des Patentierungsverbots wird jedoch durch Art. 52 (3) EPÜ [→ Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit] eingeschränkt, der besagt, dass das Patentierungsverbot nur insoweit gilt, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf Computerprogramme "als solche" bezieht.

Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird, wird als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.1)

Ein Computerprogramm fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die „normale“ physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht.2)

Eine Erfindung, die durch Software (Computerprogramme) realisierte funktionelle Merkmale umfasst, fällt nicht unter das Patentierungsverbot gemäß Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ, wenn die erfindungsgemäße Lösung der Aufgabe in ihren Einzelheiten technische Überlegungen erforderlich macht, damit die Erfindung ausgeführt werden kann. Solche technischen Überlegungen verleihen der Erfindung insofern technischen Charakter, als sie eine technische Aufgabe implizieren, die durch (implizite) technische Merkmale zu lösen ist.3)

Daten sind funktional, wenn ihr Verlust den technischen Betrieb eines Systems beeinträchtigt, in dem sie verwendet werden. Der Verlust funktionaler Daten macht ein System auf technischer Ebene funktionsunfähig, während beim Verlust kognitiver Daten das System weiterhin arbeitet, aber möglicherweise Ergebnisse liefert, die aus nicht technischen Gründen unerwünscht sind.4)

Zur Entscheidung der Frage, ob ein Anspruch auf ein Computerprogramm als solches gerichtet ist, bedarf es nicht der Gewichtung seiner technischen und nicht technischen Merkmale. Bedient sich vielmehr die im Anspruch definierte Erfindung technischer Mittel, so kann sie - wenn sie die Patentierungsvoraussetzungen der Art. 52-57 erfüllt - patentiert werden.5)

Anspruchsformulierungen

Anspruchsformulierungen in Anlehnung an Folgendes sind gebräuchlich:

  • Verfahren
  • Systeme (d. h. Computersysteme)
  • computerimplementierte Verfahren
  • Computerprogramme
  • Computerprogrammprodukte, auf denen ein Computerprogramm gespeichert

ist.6)

Der Inhalt dieser Ansprüche, d. h. das zugrunde liegende, von einer Datenverarbeitungsanlage durchzuführende Verfahren, ist jedoch oft identisch.7)

Rechtsfortbildung

T 424/03, Microsoft weicht in der Frage, ob ein Anspruch für ein Programm auf einem computerlesbaren Medium zwingend unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) EPÜ fällt, von einer in T 1173/97, IBM zum Ausdruck gebrachten Auffassung ab. Dies beruht jedoch auf einer legitimen Weiterentwicklung der Rechtsprechung und begründet keine Abweichung, die eine präsidiale Vorlage an die Große Beschwerdekammer rechtfertigen würde.8)

siehe auch

1)
ABl 2007, 595
2)
T 1173/97, T 935/97
3)
T 769/92 'Sohei'
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 17. November 2023 – T 1806/20 – Rain-sensitive parcels/IVECO, Gründe 3.8; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 1194/97 – Data structure product/PHILIPS; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 424/03 – Clipboard formats I/MICROSOFT
5)
T 26/86 - Röntgeneinrichtung'
6) , 7)
Vorlagefragen der Präsidentin des EPA zu G3/08
8)
Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08, ABl EPA, 2011,10
ep/programme_fuer_datenverarbeitungsanlagen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund