Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Eine Erfindung kann als eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 angesehen werden, wenn mit ihr z. B. eine technische Wirkung erzielt wird oder wenn technische Überlegungen zu ihrer Ausführung erforderlich sind.1)
Indirekte Messungen, bei denen der physikalische Zustand eines Objekts rechnerisch aus Messdaten bestimmt wird, weisen aufgrund ihres Bezugs zur physikalischen Realität technischen Charakter auf, unabhängig davon, wie die erhaltenen Ergebnisse anschließend verwendet werden.2)
Das Erfordernis des technischen Charakters ist zwar erfüllt, wenn zur Ausführung der Erfindung technische Überlegungen erforderlich sind (T 769/92, ABl. EPA 1995, 525), doch müssen sich solche technischen Überlegungen auch im beanspruchten Gegenstand niederschlagen. Das Vorliegen technischer Überlegungen reicht allerdings nicht aus, um einem Verfahren, das ausschließlich mental ausgeführt werden kann, technischen Charakter zu verleihen (T 914/02).3)
Das Vorhandensein technischer Überlegungen einem Verfahren, das ausschließlich gedanklich ausgeführt werden kann, kann noch keinen technischen Charakter verleihen. Schließlich gehen andere in Art. 52 (2) EPÜ aufgeführte Nichterfindungen wie wissenschaftliche Theorien, aber auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen, typischerweise ebenfalls mit technischen Überlegungen einher.4)
Eine Erfindung, die durch Software (Computerprogramme) realisierte funktionelle Merkmale umfasst, fällt nicht unter das Patentierungsverbot gemäß Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ, wenn die erfindungsgemäße Lösung der Aufgabe in ihren Einzelheiten technische Überlegungen erforderlich macht, damit die Erfindung ausgeführt werden kann. Solche technischen Überlegungen verleihen der Erfindung insofern technischen Charakter, als sie eine technische Aufgabe implizieren, die durch (implizite) technische Merkmale zu lösen ist.5)
Auch wenn zugegebenermaßen jede Computerprogrammierung mit technischen Überlegungen einhergeht, da sie auf die Festlegung eines von einer Maschine ausführbaren Verfahrens gerichtet ist – reicht dies allein nicht aus, um dem aus der Programmierung hervorgehenden Programm technischen Charakter zu verleihen. Dazu muss der Programmierer technische Überlegungen angestellt haben, die über das „bloße“ Ermitteln eines Computeralgorithmus zur Ausführung eines Verfahrens hinausgehen.6)
Das Vorhandensein technischer Überlegungen bei einem Verfahren, das ausschließlich gedanklich ausgeführt werden, reicht nicht aus, um technischen Charakter zu verleihen.7)
Schritte, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, anhand eines Schlüsselworts in einer Spaltenbezeichnung Einträge in einem oder mehreren Zuordnungskatalogen nachzuschlagen, stellen bloße Programmierung auf Grundlage nichttechnischer Überlegungen der Softwaretechnik dar und tragen für sich genommen nicht zu einem technischen Effekt gegenüber dem anerkannten Stand der Technik bei.8)
Dass ein Algorithmus eine technische Größe — einen gemessenen physikalischen Parameter wie Wetterdaten — heranzieht, genügt für sich noch nicht; es kommt darauf an, ob er darüber hinausgehende technische Erwägungen zu diesem Parameter erkennen lässt, etwa zu dessen Messung.9) Liegt die Erfindung dagegen in der Verbesserung der Messtechnik selbst und beruht sie auf technischen Überlegungen zu den Sensoren und ihrer Anordnung, ist der technische Charakter gegeben.10)
Die bloße Möglichkeit, einem technischen Zweck zu dienen oder eine technische Aufgabe zu lösen, genügt nicht, um dem Ausschluss von der Patentierbarkeit nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ zu entgehen.11)
Die Realisierung einer Funktion in einem Computersystem ist stets, zumindest implizit, mit technischen Überlegungen verbunden und bedeutet der Sache nach, dass die Funktionalität eines technischen Systems erweitert wird.12)
Überlegungen, die technische Eigenschaften der Computerhardware gezielt ausnutzen, um eine mit dem internen Betrieb des Computersystems zusammenhängende technische Aufgabe zu lösen — etwa Daten im Hauptspeicher statt auf einer Festplatte abzulegen, um sie mit geringerer Verzögerung lesen zu können —, sind weitere technische Überlegungen im Sinne von G 3/08; sie sind nicht in allen Computerprogrammen vorhanden. Der Begriff der weiteren technischen Überlegungen ist dagegen nicht so weit auszulegen, dass er auch rein programmierungsbezogene Anliegen wie Wartbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Verständlichkeit des Programmcodes erfasst.13)
Die bloße Annahme, ein Algorithmus sei für die Computerhardware optimiert und könne deshalb einen technischen Beitrag leisten, genügt nicht. Die Implementierung eines Algorithmus muss vielmehr eine nachgewiesene weitere technische Wirkung oder spezifische technische Überlegungen aufweisen; diese weitere technische Wirkung muss in der Offenbarung der Erfindung spezifisch und ausreichend dokumentiert sein und sich im Anspruchswortlaut widerspiegeln, und der Algorithmus muss einem technischen Zweck dienen. Die Formulierung eines Algorithmus ist als solche eine gedankliche Tätigkeit, und seine Definition setzt nicht notwendig technische Überlegungen voraus; ein Algorithmus kann aber dann besonders zur Ausführung auf einem Computer geeignet sein, wenn sein Entwurf durch technische Überlegungen zum internen Funktionieren des Computers motiviert war, und nicht jeder Effizienzaspekt eines Algorithmus ist von vornherein für die Frage seines technischen Beitrags unerheblich.14)
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