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ep:computerimplementierte_erfindung

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Computerimplementierte Erfindung

Besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Frage der Patentierbarkeit gilt computerimplementierten Erfindungen. Nach Art. 52 (2) c) EPÜ [→ Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten] sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] anzusehen und sind daher von der Patentierung ausgeschlossen. Der Umfang des Patentierungsverbots wird jedoch durch Art. 52 (3) EPÜ [→ Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit] eingeschränkt, der besagt, dass das Patentierungsverbot nur insoweit gilt, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf Computerprogramme „als solche“ [→ "als solche"-Klausel] bezieht.

Art. 52 (2) EPÜ → Programme für Datenverarbeitungsanlagen
Technischer Beitrag
Technischer Charakter

EPA Amtsblatt 11/2007, 594 → Prüfung computerimplementierter Erfindungen im Europäischen Patentamt unter besonderer Berücksichtigung computerimplementierter Geschäftsmethoden

Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird, wird als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.1)

Bei der Frage nach der Patentfähigkeit einer computerimplementierten Erfindungen ist insbesondere der Patentierungsausschluss für Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nach Art. 52 (2) EPÜ zu beachten, der nach ständiger Rechtsprechung so ausgelegt wird, dass eine computerimplementierte Erfindung nur dann dem Patentierungsausschluss entgeht, wenn sie technischen Charakter hat.

Rein nicht technische Aspekte, die nichts zum technischen Charakter beitragen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant2), da sie keinen für die Patentfähigkeit erforderlichen technischen Beitrag liefern.

Die Neuberechnung einer Route hat nur insoweit technischen Charakter, als sie auf technischen Überlegungen beruht.3)

Auch die weiteren in Art. 52 (2) EPÜ genannten Ausschlussgründe sind bei der Frage der Patentfähigkeit einer computerimplementierten Erfindung zu berücksichtigen, denn ein computerimplementiertes Verfahren kann zumindest teilweise definiert werden durch: mathematische Methoden, die Wiedergabe von Informationen, ästhetische Formschöpfungen mit kognitiver Wirkung und Pläne für geschäftliche Tätigkeiten.4)

Die Erleichterung der Eingabe über eine reduzierte Tastatur weist technische Aspekte auf, sodass anspruchsbegründende, gegenüber einem allgemeinen Allzweckcomputer unterscheidende Merkmale, die diese Eingabe betreffen, kein Computerprogramm als solches darstellen.5)

Anmeldungen, bei denen der beanspruchte Gegenstand außer der Verwendung eines Computers zur Implementierung des Verfahrens oder Systems praktisch keine technischen Merkmale aufweist, haben in der Regel nur geringe Aussicht, als erfinderisch angesehen zu werden.6)

In dieser Hinsicht weicht das Recht nach dem EPÜ grundlegend von Rechtsordnungen ab, die die Patentierung bloßer Geschäftsmethoden und vergleichbarer nichttechnischer Gegenstände zulassen.7)

siehe auch

1) , 4)
EPA Amtsblatt 11/2007, 594
2)
siehe T 37/82, ABl. EPA 1984, 71; T 294/89, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, und T 641/00, ABl. EPA 2003, 352
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 17. November 2023 – T 1806/20 – Rain-sensitive parcels/IVECO, Gründe 3.7; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 2035/11 – Navigation system/BEACON NAVIGATION
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.07, Entscheidung vom 5. September 2025 – T 1109/24
6) , 7)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 03.02.2023 – J 3/22
ep/computerimplementierte_erfindung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund