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Wiedergabe von Informationen

Artikel 52 (2) d) EPÜ

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] werden insbesondere nicht angesehen: die Wiedergabe von Informationen.

Der Patentierungsausschluss nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d EPÜ korrespondiert mit dem zu den Grundrechten gehörenden Recht auf Informations und Meinungsfreiheit und soll die Monopolisierung von Informationen durch die Gewährung patentrechtlichen Schutzes verhindern.1)

Die bloße Darstellung von Informationen wird nach Artikel 52 (2) d) EPÜ nicht als Erfindung angesehen und kann daher nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.2)

Danach haben bei der Prüfung der Patentfähigkeit nur solche Anweisungen als nicht technisch außer Betracht zu bleiben, die gerade die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken.3)

Ein eigenständig behandelter Unterfall ist die Gestaltung grafischer Benutzeroberflächen, deren Layout als solches ebenfalls eine Wiedergabe von Informationen darstellt.

Eine Reaktion des Benutzers auf Informationen unterscheidet sich von einer bloßen Rückmeldung auf eine tatsächliche, objektive Situation dadurch, dass sie einen subjektiven geistigen Akt des Benutzers umfasst; demgegenüber stellt eine einfache Rückmeldung eine objektive Eingabe dar, die als wesentlicher Bestandteil der Benutzung eines technischen Systems erfolgt, ohne dass der Benutzer zwischen mehreren inhaltlichen Optionen auswählen oder in anderer Weise eine geistige Entscheidung treffen muss.4)

Der mögliche endgültige technische Effekt, der durch das Handeln eines Benutzers herbeigeführt wird, kann nicht zur Begründung eines übergreifenden technischen Effekts herangezogen werden, wenn er von den geistigen Tätigkeiten des Benutzers abhängt; in solchen Konstellationen hängt die technische Wirkung, sofern überhaupt vorhanden, von der Reaktion des Benutzers auf eine vorgeschlagene Maßnahme oder die dargebotene Information ab, so dass eine Reaktion des Benutzers auf nichttechnische Informationen als broken technical chain fallacy anzusehen ist, weil der Kausalzusammenhang zwischen den beanspruchten technischen Merkmalen und dem geltend gemachten technischen Effekt durch die subjektive Entscheidung des Benutzers unterbrochen wird.5)

Dagegen führt die Eingabe eines einzelnen Informationsstücks, das innerhalb eines technischen Prozesses ein Feedback zu einer tatsächlichen, objektiven Situation darstellt und keine geistige Tätigkeit des Benutzers erfordert, das heißt keine spezifische Reaktion des Benutzers auf bereitgestellte Informationen, nicht ohne Weiteres zu einer broken technical chain fallacy; dass ein technischer Ablauf bei fehlender oder fehlerhafter Rückmeldung zum Stillstand kommt, bedeutet nicht, dass die technische Kette durch eine subjektive Benutzerintervention unterbrochen wäre, sondern lediglich, dass das technische System unrichtig benutzt wird.6)

Anweisungen, die die Informationen betreffen, die nach der Lehre des Patents wiedergegeben werden sollen, können daher auch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit die Patentfähigkeit der erfindungsgemäßen Lehre nur dann und nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.7)

Entsprechend dieser Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit Anweisungen nicht zu berücksichtigen sind, wonach die Audiowiedergabe bei einem Fahrzeugnavigationssystem auch Straßennamen umfasst. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass sich diese Anweisungen in der Vorgabe erschöpfen, dass und unter welchen Bedingungen Straßennamen Bestandteil der Audiowiedergabe von Fahranweisungen sein sollen und damit ausschließlich den Inhalt der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Information betreffen.8)

Auch die Praxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts spiegelt diese Unterscheidung wieder. So hat das Europäische Patentamt etwa entschieden, dass eine Anweisung, wonach bei einer Vorrichtung zur Ermittlung der Erfolgschancen beim Roulettespiel Informationen über die Wetteinsätze eines bestimmten Spielers angezeigt werden, keine Berücksichtigung finden können.9)

Als nichttechnisch wurde auch die Anweisung angesehen, bestimmte Informationen über die Eigenschaften eines Diamanten anzuzeigen.10)

Im gleichen Sinne hat der britische High Court die Anweisung, dem Fahrgast bestimmte Informationen über den Status eines Omnibus zu vermitteln, als nicht technisch angesehen.11)

Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit sind ferner solche Anweisungen nicht zu berücksichtigen, nach denen bestimmte Inhalte durch Abweichungen in der Farbe, der Helligkeit oder dergleichen hervorgehoben werden.12)

Nicht bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs Anweisungen, die die Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen kartografischen Darstellung betreffen (Koordinatentransformation, Sicht aus nach hinten versetzter Vogelperspektive, Bestimmung der Hauptbetrachtungsrichtung in spitzem Winkel im Hinblick auf die Erdoberfläche, Wiedergabe mit einem die momentane Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigenden und eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs enthaltenden Raumwinkel). Solche Anweisungen sind nicht Teil der technischen Lösung, sondern gehören zu der dieser vorgelagerten Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen kartografischen Darstellung, die dem Fachmann, sofern er sie nicht bereits selbst als zweckmäßig erkennen kann, von dem hierfür zuständigen Fachmann, einem Kartografen, Geografen oder Geodäten, vorgegeben wird.13)

Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln.14)

Um dem Patentierungsausschluss nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 EPÜ angemessen Rechnung zu tragen, bleiben im Patentanspruch enthaltene Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche ebenso außer Betracht wie Anweisungen, die dahingehen, eine Datenverarbeitungsanlage in bestimmter Weise zu programmieren (Art. 52 Abs. 2 Buchst. c EPÜ).15)

Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.16)

Das Kriterium, dass solche Anweisungen insoweit zu beachten sind, als sie die Lösung eines technischen Problems jedenfalls beeinflussen, erfordert indessen, dass informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs daraufhin zu untersuchen sind, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines - im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen - technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, die technischen Wirkungen der Informationswiedergabe nur deshalb nicht in die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit einzubeziehen, weil sie im Patentanspruch nur in Gestalt der Wiedergabe einer bestimmten Information beansprucht werden.17)

Das automatische Anzeigen visueller Hinweise auf die in einer Vorrichtung oder einem System herrschenden Zustände ist im Grundsatz ein technisches Problem.18)

Diese Aussage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt: Nach der einen Auffassung bezieht sich die visuelle Anzeige nur dann auf eine technische Aufgabe, wenn sie technische Zustände des Systems betrifft — die angezeigten Zustände sind dann grundsätzlich technischer Natur, etwa ein eine Fehlermeldung auslösendes Ereignis (T 833/91); nach der anderen kann sie sich auch auf nichttechnische Zustände beziehen (T 717/05).19)

Maßgeblich ist der engere Ansatz, wonach nur technische Zustände eines Systems zu berücksichtigen sind; er entspricht dem Ausnahmecharakter des Ausschlusses der Wiedergabe von Informationen nach Art. 52 (2) d) EPÜ. Merkmale, die nichttechnische Zustände des beanspruchten Systems anzeigen — etwa Daten zu einem Geschäftsbetrieb —, tragen daher nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei.20)

In digitaler Form vorliegende Steuerzeichen sind für das Textverarbeitungssystem, in dem sie vorkommen, kennzeichnend, weil sie dessen internen technischen Betrieb kennzeichnen, und stellen daher technische Merkmale dieses Systems dar; die Umwandlung von Steuerzeichen, die zu einem Textverarbeitungssystem gehören, in solche eines anderen Systems ist deshalb ein Verfahren mit technischem Charakter.21)

Ein nichttechnisches Anspruchsmerkmal ist ein Merkmal, das nicht so mit den technischen Merkmalen zusammenwirkt, dass eine technische Wirkung entsteht; ein solches Merkmal kann weder Neuheit noch erfinderische Tätigkeit begründen. Betreffen die neuen Merkmale eines Anspruchs die Wiedergabe von Informationen als solche und nicht ihre konkrete Umsetzung, so kann ein Patent nur erteilt werden, wenn diese Merkmale zugleich eine technische Wirkung erzielen; andernfalls tragen sie nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei.22)

Das Entwerfen von Diagrammen ist im Allgemeinen eine nichttechnische Aufgabe, und zwar auch dann, wenn die Diagramme Informationen auf eine Weise vermitteln, die ein Betrachter intuitiv als besonders ansprechend, einleuchtend oder logisch empfindet.23)

Informationen werden nicht dadurch technisch, dass ein Nutzer auf eine als Meldung wiedergegebene Information hin eine Handlung vornimmt; die persönliche Reaktion des Nutzers ist keine technische Wirkung, weil andernfalls der Ausschluss der Wiedergabe von Informationen weitgehend bedeutungslos würde.24)

Ein verbessertes Verständnis eines Modells ist ein rein mentaler Effekt und keine technische Wirkung; grafische Darstellungen, die sich auf den Zustand eines Simulationsmodells und nicht auf den Zustand der Simulationsvorrichtung beziehen, sind eine Wiedergabe von Informationen und damit nichttechnisch.25)

siehe auch

Artikel 52 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Legt fest, welche Gegenstände nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen werden.

§ 1 (3) Nr. 4 PatG → Wiedergabe von Informationen

1)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 207
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 11. Dezember 2023 – T 0263/22
3)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. Benkard/Bacher/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 1 Rn. 148; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 1 Rn. 126
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 1. April 2025 – T 1468/21 – AUTONOMOUS LOCKER WITH SYNCHRONIZED LOCK, SYSTEM AND PROCEDURE FOR THE DELIVERY AND COLLECTION OF GOODS ASSOCIATED WITH SAID LOCKER, Gründe 3.4.12; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 1741/08
5)
T 1468/21, Entscheidung vom 01.04.2025, Gründe 3.4.10–3.4.11; m.V.a. T 1670/07; T 1741/08
6)
T 1468/21, Entscheidung vom 01.04.2025, Gründe 3.4.12–3.4.13
7)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 Rn. 14 mwN - Fahrzeugnavigationssystem
8)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 909 Rn. 17 - Fahrzeugnavigationssystem
9)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. Dezember 2007 - T 1704/06, S. 7/8
10)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - T 619/05, S. 7
11)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. Justice Kitchen, High Court, Chancery Division, Patents Court, Urteil vom 4. November 2005 - [2005] EWHC 2417
12)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 1996 - T 599/93; BPatG, Beschluss vom 23. September 2010 - 17 W (pat) 47/06, in Juris; vgl. auch Benkard/Bacher/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 1 Rn. 148; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 1 Rn. 68
13)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 125 Rn. 39 - Wiedergabe topografischer Informationen
14)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; Weiterführung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen und vom 23. April 2013 - X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 - Fahrzeugnavigationssystem
15) , 17)
BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Entsperrbild
16)
BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Entsperrbild; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 23. April 2013 - X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 Rn. 14 - Fahrzeugnavigationssystem; Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Rn. 32 f. - Bildstrom
18)
T 115/85, ABl. 1990, 30
19)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 27. April 2010 – T 0528/07
20)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 27. April 2010 – T 0528/07; ebenso T 790/92; T 953/94; T 1161/04; T 1567/05; T 756/06
21)
T 110/90, ABl. 1994, 557; im Anschluss an T 163/85, ABl. 1990, 379
22)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 1. April 2009 – T 1143/06; m.V.a. T 154/04, ABl. 2008, 46
23)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.1, Entscheidung vom 10. Mai 2005 – T 125/04
24)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.1, Entscheidung vom 23. April 1999 – T 619/98
25)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 23. November 2010 – T 1073/06; s. auch T 528/07
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