Vertrag

Zustandekommen eines Vertrags
Willenserklärung (Vertragsangebot, Vertragsannahme)
Vertragsbestimmungen
individuelle Vertragsbestimmungen
Vertragsauslegung
Zession
Dissens
Störung der Geschäftsgrundlage
Vorvertrag

§ 143 BGB → Anfechtung

§ 305 BGB → Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Vertrag ist ein (mindestentens) zweiseitiges Rechtsgeschäft.

Voraussetzung sind korrespondierende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen [→ Vertragsparteien].

Ein Vertrag kann nur durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [→ Zweiseitiges Rechtsgeschäft].1)

Der Inhalt des Vertrags besteht in der Verfügung über ein Recht. Dies führt zwingend dazu, dass Übertragungswille der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzunehmen, vorhanden sein müssen, oder dass wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung zu vertrauen.2)

siehe auch

Rechtsgeschäft

1) , 2)
vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330