Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung

Titel IV, Abschnitt 1 GGeschmMV:
Art. 35 GGeschmMV → Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung
Art. 36 GGeschmMV → Erfordernisse der Anmeldung
Art. 37 GGeschmMV → Sammelanmeldungen
Art. 38 GGeschmMV → Anmeldetag
Art. 39 GGeschmMV → Wirkung wie eine nationale Anmeldung
Art. 40 GGeschmMV → Klassifikation

Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster