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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkung_wie_eine_nationale_anmeldung
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Gleichwertigkeit der Wirkung einer Unionsanmeldung mit einer nationalen Anmeldung

Artikel 39 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass eine Unionsanmeldung mit feststehendem Anmeldetag in allen Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls in Anspruch genommenen Priorität entfaltet.

Artikel 39 UGV

Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters in Anspruch genommenen Priorität.

Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

UGV, Titel VI → Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Einreichung einer Anmeldung für ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Einreichungsweg und -ort, Anforderungen für die Zuerkennung des Anmeldetags, Mehrfachanmeldungen, Prioritäts- und Ausstellungsprioritätsansprüche sowie grundlegende Formerfordernisse. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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