Artikel 37 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Sammelanmeldung mehrerer Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Höchstanzahl, Gebühren, Formvorschriften und der unabhängigen Behandlung der einzelnen Muster.
Artikel 37 (1) UGV → Maximalanzahl und Nummerierung bei Sammelanmeldungen
Erläutert, dass in einer Sammelanmeldung bis zu 50 Geschmacksmuster zusammengefasst werden können und dass das Amt jedes Muster nach einem festgelegten System nummeriert.
Artikel 37 (2) UGV → Zusatzgebühren und Gebühr für Aufschiebung der Bekanntmachung
Bestimmt die zusätzlichen Gebühren pro weiterem Geschmacksmuster sowie die Gebühr je Muster bei beantragter Aufschiebung der Bekanntmachung.
Artikel 37 (3) UGV → Formvorschriften: Bezug zur Durchführungsverordnung
Verweist darauf, dass die Sammelanmeldung den Erfordernissen der Durchführungsverordnung entsprechen muss.
Artikel 37 (4) UGV → Rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Muster in der Sammelanmeldung
Stellt klar, dass jedes enthaltene Geschmacksmuster unabhängig behandelt werden kann (z. B. Lizenz, Übertragung, Erneuerung, Aufschiebung der Bekanntmachung, Nichtigkeit).
UGV, Titel V, Abschnitt 1 → Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, insbesondere Einreichungswege, Formerfordernisse und Gebühren, einschließlich der Möglichkeit von Sammelanmeldungen und der Aufschiebung der Bekanntmachung.
Mehrere Geschmacksmuster können in einer Sammelanmeldung für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden. Außer im Falle von Verzierungen besteht diese Möglichkeit vorbehaltlich des Erfordernisses, dass alle Erzeugnisse, in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle angehören müssen.
Für die Sammelanmeldung ist neben den in Artikel 36 Absatz 4 [→ Erfordernisse der Anmeldung] bezeichneten Gebühren eine zusätzliche Eintragungsgebühr und eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Sofern die Sammelanmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, tritt die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der zusätzlichen Bekanntmachungsgebühr. Die zusätzlichen Gebühren entsprechen einem Prozentsatz der Grundgebühren für jedes zusätzliche Geschmacksmuster.
Die Sammelanmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung entsprechen.
Alle in der Sammelanmeldung oder der Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster können für die Zwecke dieser Verordnung unabhängig voneinander behandelt werden. Sie können insbesondere unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden. Die Aufteilung einer Sammelanmeldung oder einer Sammeleintragung in gesonderte Anmeldungen oder Eintragungen ist nur unter den in der Durchführungsverordnung aufgeführten Bedingungen zulässig.
Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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