Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 35 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet das Amt, dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung mit bestimmten Mindestangaben auszustellen; bei Sammelanmeldungen sind zusätzlich das erste Geschmacksmuster und die Gesamtzahl anzugeben.
(2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.
Die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nach Wahl des Anmelders eingereicht werden:
a) beim Amt, oder
b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates, oder
c) in den Benelux-Ländern beim Benelux-Musteramt.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt die Kommission einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Einreichung von Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und unterbreitet dabei gegebenenfalls Änderungsvorschläge.
Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 35 UGV → Einreichung der Anmeldung
Regelt Einreichungsort und -formalitäten sowie die Ausstellung von Empfangsbescheinigungen.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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