Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:inkrafttreten
KIerzeugt oder bearbeitet

Inkrafttreten

Artikel 111 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt das Inkrafttreten der Verordnung, den Beginn der Anmeldemöglichkeit für Unionsgeschmacksmuster sowie die Fiktion des Anmeldetags für kurz vor dem Stichtag eingereichte Anmeldungen.

Art. 111 (1) UGV → zeitpunkt_des_inkrafttretens
Bestimmt, dass die Verordnung am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt.

Art. 111 (2) UGV → einreichung_von_anmeldungen
Legt fest, dass Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern ab dem 1. April 2003 beim Amt eingereicht werden können.

Art. 111 (3) UGV → stichtagsregelung_fuer_anmeldungen
Stellt klar, dass Anmeldungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, als an diesem Stichtag eingereicht gelten.

Artikel 111 Abs. 1 GGV → Zeitpunkt des Inkrafttretens
Bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

Artikel 111 Abs. 2 GGV → Einreichung von Anmeldungen
Regelt die Einreichung von Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Artikel 111 Abs. 3 GGV → Stichtagsregelung für Anmeldungen
Legt die Stichtagsregelung für Anmeldungen fest.

Art. 107 - 111 GGV (Titel XII) → Schlussbestimmungen

Artikel 87 GGDV

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. [Veröffentlicht am 17.12.2002]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

  Brüssel, den 21. Oktober 2002
      Für die Kommission \\
      Frederik BOLKESTEIN \\
      Mitglied der Kommission \\

Art. 85 - 87 GGDV (Kapitel XX) → Gegenseitigkeit, Übergangsfrist und Inkrafttreten

siehe auch

UGV, Titel XIII → Schlussbestimmungen
Enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen, insbesondere die Reparaturklausel (Art. 110) und das Inkrafttreten (Art. 111), einschließlich Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbeginn und Übergängen.

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Amt
Präsident des Amtes
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

geschmacksmusterrecht/ggv/inkrafttreten.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge