Artikel 111 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt das Inkrafttreten der Verordnung, den Beginn der Anmeldemöglichkeit für Unionsgeschmacksmuster sowie die Fiktion des Anmeldetags für kurz vor dem Stichtag eingereichte Anmeldungen.
Art. 111 (1) UGV → Inkrafttreten der Verordnung
Bestimmt, dass die Verordnung am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt.
Art. 111 (2) UGV → Beginn der Anmeldungen ab 1. April 2003
Legt fest, dass Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern ab dem 1. April 2003 beim Amt eingereicht werden können.
Art. 111 (3) UGV → Fiktiver Anmeldetag für Voranmeldungen
Stellt klar, dass Anmeldungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, als an diesem Stichtag eingereicht gelten.
UGV, Titel XIII → Schlussbestimmungen
Enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen, insbesondere die Reparaturklausel (Art. 110) und das Inkrafttreten (Art. 111), einschließlich Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbeginn und Übergängen.
Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können von dem vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Amtes festgelegten Tag an beim Amt eingereicht werden.
Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2001.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Aelvoet
Art. 107 - 111 GGV (Titel XII) → Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. [Veröffentlicht am 17.12.2002]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2002
Für die Kommission \\
Frederik BOLKESTEIN \\
Mitglied der Kommission \\
Art. 85 - 87 GGDV (Kapitel XX) → Gegenseitigkeit, Übergangsfrist und Inkrafttreten
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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