Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise

Artikel 3 (1) GebO EPÜ

Der Präsident des Amts setzt die in der Ausführungsordnung genannten Verwaltungsgebühren und, soweit erforderlich, die Gebühren und Auslagen für andere als in Artikel 2 [→ Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren] genannte Amtshandlungen des Amts fest.

Artikel 3 (2) GebO EPÜ

Der Präsident des Amts setzt ferner die Verkaufspreise der in den Artikeln 93 [→ Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung], 98 [→ Veröffentlichung der europäischen Patentschrift], 103 [→ Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift] und 129 [→ Regelmäßige Veröffentlichungen] des Übereinkommens genannten Veröffentlichungen fest.

Artikel 3 (3) GebO EPÜ

Die in Artikel 2 [→ Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren] vorgesehenen und die nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren und Auslagen werden im Amtsblatt und auf der Website des Europäischen Patentamts veröffentlicht.

siehe auch

GebO → Gebührenordnung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EP → Europäisches Patentrecht