Prüfung des Antrags

Regel 108 (1) AO EPÜ

Entspricht der Antrag nicht Artikel 112a Absatz 1, 2 oder 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer], Regel 106 [→ Rügepflicht] oder Regel 107 Absatz 1 b) oder 2 [→ Inhalt des Antrags auf Überprüfung], so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der nach Artikel 112a Absatz 4 maßgebenden Frist beseitigt worden sind.

Regel 108 (2) AO EPÜ

Stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass der Antrag Regel 107 Absatz 1 a) [→ Inhalt des Antrags auf Überprüfung] nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig.

Regel 108 (3) AO EPÜ

Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens vor der nach Regel 12 Absatz 4 [→ Präsidium der Beschwerdekammern] zuständigen Beschwerdekammer an. Die Große Beschwerdekammer kann anordnen, dass Mitglieder der Beschwerdekammer, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu ersetzen sind.

siehe auch

Regel 104-110 → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Teil 6 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente