Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 70 (2) EPÜ

Regel 70 (1) EPÜ

Der Anmelder kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen [→ Prüfungsantrag]. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

Artikel 94 → Prüfungsantrag

Regel 70 (2) EPÜ

Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt worden ist, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

Wurde die Prüfungsgebühr bereits vor Übermittlung des europäischen Recherchenberichts entrichtet, d. h. ein gültiger Prüfungsantrag bereits eingereicht, so fordert das Amt den Anmelder nach Regel 70 (2) EPÜ auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält.

Es ist beabsichtigt, in den Prüfungsrichtlinien vorzusehen, dass eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist, eingeräumt wird.1)

Eine vom Amt nach Regel 70 (2) EPÜ bestimmte und somit auch für Regel 70a (2) EPÜ geltende Sechsmonatsfrist ist nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängerbar (siehe Prüfungsrichtlinien, E-VIII, 1.6).2)

Regel 70 (3) EPÜ

Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 67-70b → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009