Ausführungen zur Gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindungen

Regel 42 (1) f) EPÜ

In der Beschreibung ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

Regel 42 (1) a) EPÜ → Technisches Gebiet der Erfindung
Regel 42 (1) b) EPÜ → Würdigung des Standes der Technik
Regel 42 (1) c) EPÜ → Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung
Regel 42 (1) d) EPÜ → Beschreibung der Zeichnungen
Regel 42 (1) e) EPÜ → Beschreibung der Ausführungsbeispiele der Erfindung

Regel 42 (2) EPÜ → Abfassung der Beschreibung der Erfindung

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

siehe auch

Artikel 57 EPÜ → Gewerbliche Anwendbarkeit

Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente