Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung

Regel 42 (1) c) EPÜ

In der Beschreibung ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;

Regel 42 (1) a) EPÜ → Technisches Gebiet der Erfindung
Regel 42 (1) b) EPÜ → Würdigung des Standes der Technik
Regel 42 (1) d) EPÜ → Beschreibung der Zeichnungen
Regel 42 (1) e) EPÜ → Beschreibung der Ausführungsbeispiele der Erfindung
Regel 42 (1) f) EPÜ → Ausführungen zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindungen

Regel 42 (2) EPÜ → Abfassung der Beschreibung der Erfindung

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

Aufgabe der Erfindung

siehe auch

Beschreibung der Erfindung
Erfindung
Patentansprüche
Stand der Technik

Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente