Änderungen nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts

Regel 137 (2) EPÜ

Zusammen mit Stellungnahmen, Berichtigungen oder Änderungen, die in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts nach Regel 70a Absatz 1 oder 2 [→ Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht] oder Regel 161 Absatz 1 [→ Änderung der Anmeldung] vorgenommen werden, kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.

Regel 137 (1) EPÜ → Verbot der Änderung während des Rechercheverfahrens
Regel 137 (3) EPÜ → Änderungen mit Zustimmungserfordernis
Regel 137 (4) EPÜ → Formale Erfordernisse an Änderungen
Regel 137 (5) EPÜ → Verbot der Änderung auf uneinheitliche oder nicht recherchierte Gegenstände

Regel 137-140 → Änderungen und Berichtigungen
Artikel 123 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente