Anmeldetag

§ 13 (1) DesignG

Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2

  1. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind.

§ 13 (2) DesignG

Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.

siehe auch

DesignG → Designgesetz
DesignG → Deutsches Patent- und Markenamt
DesignG → Bundesministerium der Justiz
DesignG → Patentinformationszentrum

§11 DesignG → Anmeldung
§14 DesignG → Ausländische Priorität
§15 DesignG → Ausstellungspriorität
§21 DesignG → Aufschiebung der Bekanntmachung
§34 DesignG → Antragsbefugnis
§41 DesignG → Vorbenutzungsrecht