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wettbewerbsrecht:vermeidbare_herkunftstaeuschung

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Vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft

§ 4 Nr. 3 lit. a UWG

Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.

§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Wettbewerbliche Eigenart
Wettbewerbswidrige Umstände im ergaenzenden Leistungsschutz
Nachahmung
Herkunftstäuschung im weiteren Sinne
Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.1)

Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden.2)

Maßgeblich für die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, ist die Erwerbssituation.3)

Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren.4)

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG besteht, wenn ein Unternehmer das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, und dieses Verhalten geeignet ist, eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorzurufen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart (dazu unter II 1 d), der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie der Unlauterkeit der Herkunftstäuschung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt.5)

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.6)

Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen.7)

Einem Wettbewerber ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden.8)

Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt allerdings im Hinblick auf die Zulässigkeit der Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, ein strengerer Maßstab als bei einem geringeren Grad der Übernahme.9)

Bei einer (nahezu) identischen Übernahme kann sich der Nachahmer grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe lediglich eine nicht unter Sonderrechtsschutz stehende angemessene technische Lösung übernommen. Führt die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung, ist es einem Wettbewerber regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann.10)

Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.11)

Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren.12)

Die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.13)

Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.14)

Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen.15)

Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen.16)

Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse

Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen17). Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden18). Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird19).20)

Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen.21)

Diese Maßstäbe gelten auch, wenn der Richter die Verkehrsauffassung von Fachkreisen zu ermitteln hat. Häufig wird nicht ersichtlich sein, dass sich die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der Fachkreise auf die Beurteilung - etwa einer Werbung - auswirken. Zudem werden die Gerichte, die ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, vielfach aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um die Verkehrsauffassung der Fachkreise zu beurteilen22). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich erforderlich, dass der Tatrichter die Feststellungen zur Verkehrsauffassung in einer Weise darlegt, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht23).24)

Technisch bedingte Merkmale

Soweit der Wettbewerber technisch bedingte Merkmale übernimmt [→ Wettbewerbliche Eigenart technischer Merkmale eines Erzeugnisses], ist dabei zu beachten, dass es dem Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden kann, den offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und Erwartungen, vor allem im Hinblick auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen.25)

Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen.26)

Dieses Interesse an einem Preis- und Leistungswettbewerb besteht nicht nur bei einer Erstanschaffung, sondern ist auch anzuerkennen, soweit ein Ersatz- oder Ergänzungsbedarf für ein bereits angeschafftes Erzeugnis betroffen ist.27)

Neben dem die Belange der Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei möglichen Lieferschwierigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, von Bedeutung sein.28)

Diese Interessenlage darf ein Wettbewerber bei der Gestaltung seiner Produkte berücksichtigen und dabei einem Interesse potentieller Abnehmer an der Kompatibilität seiner Produkte mit dem Originalerzeugnis Rechnung tragen. Die Befriedigung eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaut werden können und gegen diese austauschbar sind, ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, solange keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder andere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten. In diesem Fall sind dem Wett-bewerber zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung solche Maßnahmen nicht zuzumuten, die die Kompatibilität und daraus folgend die Verkäuflichkeit des Produkts entscheidend beeinträchtigen. Er ist nur gehalten, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermeiden.29)

Diese Grundsätze, die der Senat bislang nur für ein in technischer Hinsicht bestehendes Kompatibilitätsinteresse angewendet hat, sind auch auf Fälle zu übertragen, in denen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übereinstimmung ihrer Produkte in äußeren, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem Originalerzeugnis besteht.30)

Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist.31)

Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit von Konkurrenzprodukten haben, die auch in der äußeren Gestaltung kompatibel sind. Aus dem Interesse der Wettbewerber, diesen Ersatz- und Erweiterungsbedarf durch mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatiblen Elementen zu befriedi-gen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass die Wettbewerber nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden dürfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken. In einem solchen Fall sind Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen Herkunfts-verwechslungen so weit wie möglich entgegenwirkt.32)

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ist abhängig von

  • der Bekanntheit des nachgeahmten Produkts,
  • der wettbewerblichen Eigenart des nachgeahmten Produkts,
  • und der Grad der Übernahme der Merkmale des nachgeahmten Produkts.

Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird.33)

Relevanter Zeitpunkt der Herkunftstäuschung

Bei der Prüfung, ob durch eine Nachahmung eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen wird, ist auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung abzustellen. Daraus ergibt sich, dass dieser Zeitpunkt auch für die Prüfung der Frage maßgeblich ist, ob die an sich gegebene wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Produkts durch einen Vertrieb unter einem Zweitkennzeichen entfallen ist. Die wettbewerbliche Eigenart muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Angebots der Nachahmung auf dem Markt noch bestehen.34)

Die Herkunftstäuschung muss spätestens im Zeitpunkt des Kaufs gegeben sein. Eine erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG begründen.35)

Bekanntheit des Produkts

Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar mit-einander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat.36)

Es genügt dabei eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden.37))

Eine Verkehrsgeltung des nachgeahmten Erzeugnisses i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG ist dafür nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a.BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen).

Ausreichend ist vielmehr, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden.38)

In zeitlicher Hinsicht ist, was die Bekanntheit anbelangt, der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.41) und für die Frage der Herkunftstäuschung der Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer maßgeblich.39)

Je höher der Bekanntheitsgrad ist, desto geringer sind die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart (Wechselspiel zwischen beiden Komponenten).

Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Original gibt. Anderes gilt etwa für Fälle, in denen Original und (insbesondere billigere) Nachahmung nebeneinander vertrieben werden, so daß der Verkehr beides unmittelbar miteinander vergleichen kann. Beim Fehlen einer gewissen Bekanntheit kann allerdings eine wettbewerbswidrige Behinderung in Betracht kommen.40)

Nicht erforderlich dagegen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das nachgeahmte Produkt namentlich dem Unternehmen der Klägerinnen zuordnen können. Denn für einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG reicht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus. Diese erfordert aber nicht die namentliche Kenntnis des hinter dem nachgeahmten Produkt stehenden Unternehmens.41)

Eine Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Leistung zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt die Vorstellung, dass das fragliche Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, in den Verkehr gebracht wurde.42)

Identische Übernahme

Bei einer identischen Übernahme kann grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehen, weil der interessierte Betrachter zwangsläufig davon ausgeht, die beiden identischen Produkte stammten von demselben Hersteller.43)

Nebeneinander von Originalen und Nachahmungen

Der Annahme einer Herkunftstäuschung kann der Umstand entgegenstehen, dass dem Verkehr das Nebeneinander von Originalen und Nachbauten bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass er sich anhand bestimmter Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, wer das jeweilige Produkt hergestellt hat.44)

Zwar kann es für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügen, dass durch die Ähnlichkeit der konkurrierenden Produkte zunächst eine Täuschung hervorgerufen wird, auch wenn diese noch vor dem Kauf aufgrund einer näheren Befassung mit dem Angebot wieder entfällt.45)

Wenn aber die angesprochenen Verkehrskreise von dem Vorhandensein von Original und Nachahmungen Kenntnis haben, werden sie dem Angebot mit einem entsprechend hohen Aufmerksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim Kauf einer Herkunftstäuschung unterliegen.46)

Unterschiedliche Vertriebswege

Unterschiedliche Vertriebswege könner einer Herkunftstäuschung entgegenstehen.47)

Wettbewerbliche Eigenart

Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen.48)

wettbewerbliche Eigenart

Eine vermeidbare Täuschung über die Herkunft kann nicht mit der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen begründet werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen.49)

Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung

Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind.50)

Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist.51)

Hingegen kann die Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Wettbewerbern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden. Dagegen kann es ihnen zuzumuten sein, dieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung ihrer Produkte entgegenzuwirken.52). Ein strengerer Maßstab gilt lediglich im Falle der (fast) identischen Übernahme.53)

Eine deutliche Kennzeichnung des Produkts kann eine unlautere Leistungsübernahme verneinen, wenn dadurch eine durch die Verkehrsbekanntheit gegebene vermeidbare Herkunftstäuschung verhindert wird.54)

Eine Vermeidbarkeit wird bejaht, wenn zumutbare Änderungen möglich sind und ein Gestaltungsspielraum an möglichen Veränderungen ausgenutzt werden kann.

Dagegen kann nur mit einer technischen Notwendigkeit argumentiert werden, rein ästhetische Aspekte hingegen sind nicht ausreichend.

Die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.55)

Sonstiges

Bei einer auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gestützten Klage darf zur Begründung eines beantragten umfassenden Verbots nur auf bei jeder Vertriebshandlung gegebene Unlauterkeitsmerkmale abgestellt werden.56)

Eine nicht schon im Zeitpunkt der Werbung und/oder des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen.57)

Nicht erforderlich ist es, dass die Verbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung gerade auch im Gebrauch aufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen.58)

Technisch notwendige Merkmale

Ein Schutz nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und b UWG für technisch notwendige Gestaltungsmerkmale entfällt, weil nach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend können technisch notwendige Merkmale, also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen.59)

Dies gilt jedoch nicht bei technischen Gestaltungsmerkmalen, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar oder austauschbar sind.60)

Beispiele aus der Rechtsprechung

Rechtspechung

  • BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02 - Jeans
  • BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02- Handtuchklemmen
  • BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01 - Puppenausstattungen
  • BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99 - Bremszangen
  • BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99 - Noppenbahnen
  • BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter

siehe auch

1) , 2)
st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD
3)
BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 62 - Bodendübel, mwN
4)
BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 61 - Bodendübel, mwN
5)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern
6)
BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans; m.V.a. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01 - Puppenausstattungen
7)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern
8)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 35 - Gartenliege; GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 36 - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 35 und 41 - Exzenterzähne
9)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 39 - Sandmalkasten; GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne
10)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne
11) , 20) , 24)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon
12)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 28 - Femur-Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 32 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 37 - Exzenterzähne
13)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 Viennetta
14)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. No-vember 2001 I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 Noppenbahnen; Urteil vom 2. April 2009 I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 12 = WRP 2009, 1509 Knoblauchwürste
15)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I
16) , 30) , 32)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11
17)
vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 20 = WRP 2009, 1509 - Knoblauchwürste; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 39 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern
18)
vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 34 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern
19)
vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern
21)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 31 - Handtaschen; GRUR 2016, 730 Rn. 49 - Herrnhuter Stern
22)
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft
23)
BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 - Einkaufswagen III
25)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I; GRUR 2010, 80 Rn. 27 LIKEaBIKE
26)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701 Rekordspritzen; Urteil vom 11. Februar 1977 I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484 Einbauleuchten; BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I
27)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, GRUR 1968, 698, 701 Rekordspritzen
28)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, GRUR 1977, 666, 668 Einbauleuchten; GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I
29)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, GRUR 2000, 521, 526 Modulgerüst I; GRUR 2012, 58 Rn. 46 Seilzirkus
31)
BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 I ZR 130/66, GRUR 1969, 292, 293 Buntstreifensatin II
33)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege
34)
BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter
35)
BGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 123/05 - Rillenkoffer; m.V.a. BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III; BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern
36)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.w.N.
37)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a.BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen, m.w.N.
38) , 41)
BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans - m.w.N.
39)
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a. BGHZ 161, 204, 211 f. - Klemmbausteine III
40)
BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02- Handtuchklemmen
42)
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a. BGH GRUR 2006, 79 Tz 36 - Jeans I
43)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, m.w.N.
44)
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 200/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex; BGHZ 138, 143, 150 f. - Les-Paul-Gitarren
45)
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 200/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1109 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III
46)
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 200/04
47)
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 200/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty
48)
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, jeweils m.w.N.
49)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 2007, 339 Tz 44 - Stufenleitern
50)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern
51)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern
52)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 35 - Exzenterzähne
53)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 39 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne
54)
BGH GRUR 2002/275 'Noppenbahn'
55)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 199/09, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 34 - Regalsystem; GRUR 2016, 730 Rn. 69 - Herrnhuter Stern
56)
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern
57)
BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02 - Klemmbausteine III
58)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. dazu auch Gloy/ Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 14
59)
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 67/05 - Baugruppe; m.w.N.
60)
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 67/05 - Baugruppe ; m.w.N.
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