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wettbewerbsrecht:unlauter

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Unlauter

Unlautere geschäftliche Handlungen

§ 3 UWG → Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
§ 4 UWG → Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
§ 5 UWG → geschäftliche Handlungen

Das Wettbewerbsgesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen [§ 1 S. 1 UWG → Funktion des Wettbewerbsrechtes ]. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb [§ 1 S. 2 UWG → Funktion des Wettbewerbsrechtes].

siehe auch

wettbewerbsrecht/unlauter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1