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wettbewerbsrecht:herkunftstaeuschung_durch_eine_nachgeahmte_produktverpackung

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Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung

Verpackte Produkte - wie Butter und Mischstreichfette - können Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes [§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz ] sein. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen.1)

Eine Herkunftstäuschung [§ 4 Nr. 3 lit. a UWG → Vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft] durch eine nachgeahmte Produktverpackung ist bei unterschiedlichen Produkt- oder Herstellerbezeichnungen nicht stets ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals identisch übernommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD
2)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta
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