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wettbewerbsrecht:wettbewerbliche_eigenart_technischer_merkmale_eines_erzeugnisses

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Wettbewerbliche Eigenart technischer Merkmale eines Erzeugnisses

Technische Notwendigkeit eines Gestaltungsmerkmals
Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen den lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen Markenrecht

Technisch notwendige Merkmale können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendig ist eine Gestaltung, wenn der erstrebte technische Erfolg nur durch das übernommene Gestaltungselement und nicht auf andere Weise erreicht werden kann.1)

Die Übernahme solcher - nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender - Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.2)

Dagegen können Merkmale, die technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet.3)

Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.4)

Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen.5)

Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.6)

Technische Erzeugnisse können wettbewerbliche Eigenart aufweisen.7)

Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht zwingend notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung, die denselben technischen Zweck erfüllt, ersetzt werden kann, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind.8)

Einem Wettbewerber ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die Übernahme von Merkmalen des Produkts eines Mitbewerbers, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung zu vermeiden. Würde die Übernahme solcher Merkmale allerdings zu einer (nahezu) identischen Nachahmung des Produkts führen, ist von einem Wettbewerber regelmäßig zu verlangen, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann.9)

Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen sind Wertungswidersprüche zum Markenrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG → Technisch bedingte Warenformen) zu vermeiden.10)Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen den lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen Markenrecht

siehe auch

Wettbewerbliche Eigenart
Zentrales Element des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG.

1)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 f. = WRP 2000, 493 Modulgerüst I
2)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 - Exzenterzähne
3)
BGH, Urteil vom 10. April 2025 – I ZR 80/24 - Bewegungsspielzeug; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 [juris Rn. 18 f.] = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 25] - Flying V
4)
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 19 - Exzenterzähne
5)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne
6)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel
7)
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 = WRP 2009, 1372 - Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 10 - Exzenterzähne
8) , 9)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13 - Exzenterzähne
10)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Café; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 - Baumann II
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