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Werden die derartige Zuwiderhandlung [§ 8 (1) UWG → Beseitigung und Unterlassung] in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
§ 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG → Beseitigungsanspruch
§ 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG → Unterlassungsanspruch
§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr
§ 8 (3) UWG → Klagebefugnis
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
§ 8 (5) UWG → Unterlassungsklagengesetz
Die Unternehmerhaftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung „in einem Unternehmen“ oder „in einem geschäftlichen Betrieb“ begangen worden ist. Dem Inhaber des Unternehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens oder Betriebs die Verantwortung für die Handlungen seiner Angestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll.1)
Der Zuwiderhandelnde muss daher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus.2)
Voraussetzung für dessen Eingreifen ist gerade das Bestehen eines Anspruchs gegen den Handelnden (vgl. den Wortlaut „auch“). Grund für die zusätzliche Haftung des Unternehmensinhabers ist, dass Ansprüche gegen den Beauftragten oftmals wirtschaftlich wertlos sind.3)
Voraussetzung für ein Handeln im Auftrag ist, dass der Handelnde in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist, der Auftraggeber auf ihn einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss ausüben kann und der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Handelnden dem Auftraggeber zugute kommt.4)
Des Weiteren setzt eine Zurechnung voraus, dass die Handlung „im Unternehmen des Geschäftsherrn“ stattfindet, mithin keine rein private Tätigkeit des Handelnden vorliegt.5)
Es handelt sich bei § 8 Abs. 2 UWG um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit.6)
Der Unternehmensinhaber kann sich daher nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Beauftragten nicht verhindern können bzw. er habe alles Zumutbare getan, um den Verstoß zu verhindern.7)
Vielmehr erlangt die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG gerade in den Fällen besondere Relevanz, in denen der Geschäftsinhaber nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommen werden kann. Der Gedanke der Norm würde unterlaufen, wenn man auch für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG Zumutbarkeitserwägungen anstellen würde. Eine solche Unterlassungshaftung ohne eigenes vorheriges Verschulden ist verfassungsgemäß8). Den Interessen der Antragsgegnerin wird dadurch Rechnung getragen, dass die angedrohte Strafe nur im Falle eines eigenen Unternehmerverschuldens fällig wird.9)
Rein private Handlungen werden nicht von der Haftung des § 8 Abs. 2 UWG erfasst.10). Allein die Überschreitung der Grenzen des vertraglich Zulässigen macht eine Handlung jedoch nicht zur privaten. Andernfalls wäre es dem Unternehmensinhaber ein Leichtes, auf vertraglicher Ebene seinen Mitarbeitern und Beauftragten jegliches unlautere Verhalten zu verbieten und sich damit seiner Haftung zu entziehen. Dementsprechend setzt eine Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG weder voraus, dass der Handelnde zu der konkreten Maßnahme, um deren Zurechnung es geht, beauftragt war, noch, dass die Werbung sich im Rahmen des vertraglich Zulässigen gehalten hat11); im Gegenteil, regelmäßig wird es in den einschlägigen Fällen an konkreten Weisungen fehlen, da andernfalls ohnehin eine Haftung als Teilnehmer in Betracht käme.12)
Beauftragter im Sinne dieser Bestimmungen kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat.13) Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.14)
Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt.15)
Erforderlich ist daher, dass sich - anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel - die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen.16)
Entscheidend ist, dass der Vertragshändler derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass sein Erfolg dem Hersteller zugutekommt und dass dem Hersteller - unangeachtet der rechtlichen Selbständigkeit des Vertragshändlers - ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist oder doch ohne weiteres hätte eingeräumt werden können.17)
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