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Die Ansprüche aus Absatz 1 [→ Beseitigungsanspruch, → Unterlassungsanspruch] stehen zu:
1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
→ Streitwert der Klage eines Wettbewerbsverbands
→ Klagebefugnis eines Verbandes
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.1)
Für Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ergibt sich die Prozessführungsbefugnis bereits aus den allgemeinen Vorschriften. Die Mitbewerbereigenschaft stellt daher keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage dar.2)
Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG [→ Wettbewerbsverhältnis].
Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.3)
Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen.4)
Nach der Rechtsprechung des Senats besteht zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler ein Wettbewerbsverhältnis, weil beide die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten anbieten. Bezogen auf einen konkreten, bereits bestehenden Versicherungsvertrag stehen Versicherungsmakler und Versicherer im Wettbewerb um die Erbringung von Beratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der Vertrag im Interesse des Versicherungsnehmers geändert, gekündigt oder durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte5). Dies gilt nicht nur für Versicherungsmakler, sondern auch für Versicherungsberater. Für die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kommt es nicht darauf an, ob die hier in Rede stehende Tarifwechselberatung durch einen Versicherungsmakler oder einen Versicherungsberater erfolgt.6)
Eine Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn er die unternehmerische Tätigkeit, die seine Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat.7)
Zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung reicht es für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist.8)
Die Klagebefugnis eines Verbands ist auch bei Verstößen von Unternehmen zu bejahen, die - wie die die Werbespots ausstrahlenden Rundfunkveranstalter - den fremden Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Dabei kann der Verband auch einen an den Verstößen beteiligten Dritten - wie vorliegend die Beklagte - in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 [juris Rn. 24] = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).
Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses unabhängig davon an, ob die das Wettbewerbsverhältnis begründende Tätigkeit gesetzeskonform ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, BGHZ 162, 246, 251 [juris Rn. 21] - Vitamin-Zell-Komplex).
Einem Verband ist die Klagebefugnis abzusprechen, wenn er gleichrangig sowohl der Förderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient und beide Gruppen gleichgewichtig in einer Weise vertritt, dass er weder als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen noch als Verbraucherverband angesehen werden kann. Bei einem solchen Verband besteht die Gefahr, dass gegenläufige Interessen der gleichrangig zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden und Verbraucher miteinander kollidieren, die sich auf die Willensbildung und -betätigung des Verbands auswirken, und der Verband dadurch in der Wahrnehmung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beeinträchtigt wird.9)
Für die Annahme eines Mischverbands ist nicht allein auf die satzungsgemäße Gleichstellung der Verfolgung von gewerblichen Interessen und Verbraucherinteressen abzustellen, sondern auch auf die tatsächlichen Gegebenheiten.10)
Entscheidend ist das Gesamtbild, das der Verband bei einer zusammenfassenden Betrachtung seiner satzungsgemäßen Ziele, der Zusammensetzung seiner Mitglieder, des satzungsgemäßen und tatsächlichen Gewichts der einzelnen Mitgliedergruppen und seiner konkret ausgeübten Tätigkeiten bietet.11)
Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.12)
Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.13)
Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.14)
Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist.15)
Keine Klagebefugnis haben:
§ 8 UWG → Beseitigung und Unterlassung
Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.
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