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wettbewerbsrecht:beseitigungsanspruch

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Beseitigungsanspruch

§ 8 (1) S. 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG → Beseitigungsanspruch
§ 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG → Unterlassungsanspruch
§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr
§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
§ 8 (3) UWG → Klagebefugnis
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
§ 8 (5) UWG → Unterlassungsklagengesetz

Bei den Ansprüchen auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG) und Beseitigung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG) handelt es sich allerdings um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, bestehen jedoch beide Ansprüche nebeneinander. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.1)

Der Beseitigungsanspruch setzt nicht nur voraus, dass der durch die Verletzungshandlung hervorgerufene Störungszustand fortbesteht. Er steht unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und setzt daher außerdem voraus, dass die erstrebte Maßnahme zur Beseitigung des andauernden Störungszustands geboten erscheint.2)

Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, muss zwar grundsätzlich im Erkenntnisverfahren und kann nicht im Vollstreckungsverfahren erfolgen3). Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig die Verpflichtung zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, ist eine solche Prüfung im Erkenntnisverfahren allerdings entbehrlich, wenn der Schuldner nicht geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind. In einem solchen Fall kann die Prüfung, ob die fraglichen Handlungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben.4)

Liegen auf gleicher Ebene mit Unterlassungsansprüchen und werden meist mit diesen verbunden.

Beispiel: Abriss eines irreführenden Werbeplakats in einem Geschäftslokal als vertretbare (§ 887 ZPO) bzw. nicht vertretbare Handlung (§ 888 ZPO).

Das UWG ist ein reines Handlungsunrecht. Es gibt keine Sperrwirkung wie den Vernichtungsanspruch im Patentrecht, d.h. an die bereits verkauften Gegenstände ist auch bei gewerblicher Nutzung nicht mehr heranzukommen.

1)
BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 ; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 64 - CT-Paradies, mwN
2)
BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 ; m.V.a. BGH, GRUR 1995, 424, 426 f. - Abnehmerverwarnung
3)
vgl. OLG Hamburg, Pharma Recht 2003, 171
4)
BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15
wettbewerbsrecht/beseitigungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1