Damit eine Prozeßhandlung bzw. Prozeßerklärung wirksam bzw. zulässig ist müssen allgemeine und besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
Im Gegensatz zu den Prozeßvoraussetzungen, die erst zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen, müssen die Prozeßhandlungsvoraussetzungen bereits bei Vornahme der Prozeßhandlung vorliegen. Ansonsten wird die Prozeßhandlung als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Verfahrenshandlung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich (Ausnahme: Hilfsanträge).
Verliert die Partei nachträglich ihre Prozeßfähigkeit, so wird das Verfahren unterbrochen
§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Ebenso bei Anwaltsverlust (§ 244 ZPO) im Anwaltsprozeß.
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss jede verfahrensrechtliche Erklärung unmissverständlich sein, insbesondere Erklärungen, mit denen das Verfahren beendet wird.1)
Eine Partei ist grundsätzlich an ihre verfahrensrechtlichen Handlungen gebunden, sofern die zugrunde liegende Erklärung klar und unbedingt abgegeben wurde.2)
Prozeßhandlungen und -erklärungen sind auszulegen.
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