§ 241 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.
§ 241 (1) ZPO → Unterbrechung bei Prozessunfähigkeit
Das Verfahren wird unterbrochen, wenn eine Partei prozessunfähig wird oder der gesetzliche Vertreter stirbt.
§ 241 (2) ZPO → Zustellung der Vertretungsanzeige
Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters erfolgt an den Gegner, die des Gegners an den Vertreter.
§ 241 (3) ZPO → Anwendung bei Nachlassverwaltung
Die Vorschriften zur Unterbrechung gelten auch bei angeordneter Nachlassverwaltung.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Titel 4: Unterbrechung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Unterbrechung eines Gerichtsverfahrens, einschließlich der Fälle von Prozessunfähigkeit, Insolvenzverfahren und anderen besonderen Umständen.
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