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verfahrensrecht:prozesshandlungsvoraussetzungen

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Prozeßhandlungsvoraussetzungen

Damit eine Prozeßhandlung bzw. Prozeßerklärung wirksam bzw. zulässig ist müssen allgemeine und besondere Voraussetzungen erfüllt sein.

Im Gegensatz zu den Prozeßvoraussetzungen, die erst zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen, müssen die Prozeßhandlungsvoraussetzungen bereits bei Vornahme der Prozeßhandlung vorliegen. Ansonsten wird die Prozeßhandlung als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Verfahrenshandlung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich (Ausnahme: Hilfsanträge).

Wirksamkeitsvoraussetzungen

  • Empfangsbedürftigkeit: Die Verfahrenshandlung (bzw. Verfahrenserklärung) ist empfangsbedürftig.
  • Formgerecht: Im allgemeinen ist für bestimmende Verfahrenshandlungen die Schriftform vorgesehen. Eine Erklärung zu Protokoll ersetzt die Schriftform.
  • Inhalt: Korrekter Inhalt der Erklärung. Grundsätzlich sollte eine Verfahrenserklärung eindeutig sein. Allerdings ist gegebenenfalls auf die Mittel der Auslegung (§ 133 BGB) und Umdeutung (§ 140 BGB) zurückzugreifen.
  • Gebühr: Eventuell ist für eine wirksame Verfahrenshandlung eine Gebühr fällig. Bei Nichtzahlung der Gebühr gilt die Hanldung in der Regel als nicht getätigt.

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • Zuständigkeit: Zuständigkeit des Empfängers
  • Rechtsschutzbedürfnis: Für jede Verfahrenshandlung muß ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen und die Verfahrenshandlung darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
  • Fristgerecht: Gegebenenfalls müssen vorgeschriebene Fristen eingehalten werden.

Verliert die Partei nachträglich ihre Prozeßfähigkeit, so wird das Verfahren unterbrochen

§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei

Ebenso bei Anwaltsverlust (§ 244 ZPO) im Anwaltsprozeß.

Auslegung von Prozeßhandlungen und -erklärungen

Prozeßhandlungen und -erklärungen sind auszulegen.

verfahrensrecht/prozesshandlungsvoraussetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1