Nach der im deutschen Zivilprozessrecht für den Parteiprozess maßgeblichen Dispositionsmaxime [→ Antragsgrundsatz] kann die klagende Partei mehrere Anträge als Haupt- und Hilfsantrag zum Gegenstand ihrer Klage machen (§§ 260, 308 Abs. 1 ZPO).1)
Die Zulassung eines nach der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrags im Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts unterliegt nach Artikel 13(1) VOBK dem Ermessen der Kammer.2)
→ Anträge
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