§ 79 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien einen Rechtsstreit selbst führen, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist (Parteiprozess). Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sie sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt nach § 78 Abs. 3 Fall 2 ZPO jedoch nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden, solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 4 ZPO).1) In einem Parteiprozess tritt die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO aus.2)
§ 79 (1) ZPO → Selbstvertretung der Parteien
Parteien können den Rechtsstreit selbst führen, es sei denn, sie machen abgetretene Geldforderungen geltend.
§ 79 (2) ZPO → Vertretungsbefugnis der Parteien
Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder bestimmte Beschäftigte als Bevollmächtigte vertreten lassen.
§ 79 (3) ZPO → Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter
Das Gericht weist nicht vertretungsbefugte Bevollmächtigte zurück, während deren Prozesshandlungen bis zur Zurückweisung wirksam bleiben.
§ 79 (4) ZPO → Vertretungsverbot für Richter
Richter und ehrenamtliche Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
→ Vertretung
→ Selbstvertretung und Anwaltszwang bei Geldforderungen
→ Vertretungsbefugte Bevollmächtigte
→ Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter
→ Einschränkungen für Richter als Bevollmächtigte
→ Parteiprozess
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