Das Einspruchsverfahren ist nicht durchgehend wie ein echtes Streitverfahren ausgebildet, wie beispielsweise das Nichtigkeitsverfahren. Es hat vielmehr einen verwaltungsrechtlichen Charakter. Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sind wie folgt ausgeprägt:
Gemäß § 59 III i.V.m. § 46 I PatG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, der im Wesentlichen den Untersuchungsgrundsatz impliziert. Eine Bindung an den Vortrag des Einsprechenden (Antragsgrundatz) besteht demnach nicht.
Das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren hat nach neuem Recht die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines bereits bestehenden Schutzrechts zum Gegenstand (nachgeschaltetes Verfahren). Seine Ausgangslage ist mithin anders als nach altem Recht mit derjenigen des Nichtigkeits- oder Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens vergleichbar. Zweck dieser Gesetzesänderung war die Anpassung des nationalen Einspruchsverfahrens an die Regelung der Art. 99 ff. EPÜ, nicht aber dessen Annäherung an das Nichtigkeits- oder Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.1)
Der Verfügungsgrundsatz ist dadurch durchbrochen, daß das Verfahren gemäß § 61 I S.2 PatG von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
Das Einspruchsverfahren wird grundsätzlich ebenso wie nach Rücknahme des Einspruchs fortgesetzt, wenn der Einsprechende ohne Rechtsnachfolger erloschen ist.2)
Vor dem EPA gilt gemäß Art. 114 ebenfalls der Amtsermittlungsgrundsatz.
Artikel 114 (1) EPÜ bestimmt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und dabei weder an das Vorbringen noch an die Anträge der Beteiligten gebunden ist, sodass insbesondere die Einspruchsabteilung den Sachverhalt im Einspruchsverfahren von Amts wegen ermitteln darf.3)
Inwieweit verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen sind, ist umstritten.
Nach herrschender Meinung sind im erstininstanzlichen Einspruchsverfahren neue Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen, beispielsweise wenn ein neu eingeführtes Dokument relevanter als der bisherige SdT ist (hochrelevanter SdT).
Nach Auffassung des 9. Senats ist die Einsprechende nicht berechtigt, nach Ablauf der Einspruchsfrist neue Tatsachen zur Begründung ihres Einspruchs nachzuschieben, und sie hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung solchen verspäteten Vorbringens. Druckschriften, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist genannt werden, haben die Patentabteilung oder der Beschwerdesenat wegen des im Einspruchsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auf ihre Erheblichkeit zu prüfen. Kommt der Senat nach Prüfung der „verspätet“ genannten Entgegenhaltungen zu dem Ergebnis, dass diese Druckschriften nicht entscheidungserheblich sind, bedarf es keiner Begründung, warum die Entgegenhaltungen für die Entscheidung über den Einspruch nicht relevant sind.4)
Der 11. Senat führt unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung Aluminium-Trohydroxid aus, dass es dem Charakter des Einspruchsverfahrens widerspräche, von den Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe unberücksichtigt zu lassen. Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des 11. Senats auch für das erstinstanzliche (gerichtliche) Einspruchsverfahren gelten.5)
Nach der Rechtsprechung kann eine Einspruchsabteilung einen von der Einsprechenden nicht geltend gemachten neuen Einspruchsgrund von Amts wegen in das Verfahren einführen, wenn prima facie triftige Gründe dafür sprechen, dass dieser Einspruchsgrund relevant ist und der Aufrechterhaltung des Patents ganz oder teilweise entgegenstehen würde.6)
Da die Einspruchsabteilung unter diesen Voraussetzungen die Befugnis hat, einen neuen, von der Einsprechenden nicht geltend gemachten Einspruchsgrund vorzubringen, muss dies erst recht für neue Tatsachen, Beweismittel und Einwände bzw. Angriffslinien gelten, die innerhalb eines bereits geltend gemachten Einspruchsgrunds vorgebracht werden; derartiges neues Vorbringen ist jedenfalls dann möglich, wenn prima facie triftige Gründe dafür sprechen, dass es relevant ist und der Aufrechterhaltung des Patents ganz oder teilweise entgegenstehen würde.7)
Die Einführung eines neuen Dokuments durch die Einspruchsabteilung kann daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel darstellen, jedenfalls dann nicht, wenn der Einführung das Kriterium der prima facie Relevanz zugrunde liegt.8)
Auch bei der Einführung eines Dokuments in das Verfahren sind die verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten; insbesondere ist den Beteiligten das rechtliche Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ zu gewähren.9)
EPÜ:
Hochrelevanter SdT ist in erster Instanz (wie nach Patentgesetz) zu berücksichtigen. In zweiter Instanz ist Tatsachenmaterial nur noch zu berücksichtigen, wenn es hochrelevant ist und der Patentinhaber zustimmt. Kommt es durch den neuen Tatsachenvortrag nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens, so ist allerdings keine Zustimmung des Patentinhabers erforderlich.
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist eine Beschwerdekammer grundsätzlich darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen unter Artikel 114, Regel 116(1) EPÜ bei der Nichtzulassung eines verspätet vorgebrachten Dokuments korrekt ausgeübt hat, das heißt nicht willkürlich und unter Berücksichtigung von angemessenen Kriterien.10) Somit entscheidet die Beschwerdekammer in der Regel nicht nochmals an Stelle der Einspruchsabteilung über die Zulassung in Ausübung eigenen Ermessens.11) Eine Entscheidung über Priorität und Zeitrang ist hingegen einer vollständigen Überprüfung durch die Beschwerdekammer zugänglich.12) Nach T 0307/22 kann die vorläufige Ablehnung der Zulassung eines verspätet eingereichten Dokuments auf der Grundlage einer von der Beschwerdekammer ex officio angenommenen Teilpriorität einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 13(2) VOBK darstellen, der die Zulassung eines neuen, auf dieses Dokument gestützten Arguments in der Beschwerde rechtfertigen kann. In einem späten Verfahrensstadium stellt die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens zur Zulassung neuen Vorbringens insbesondere darauf ab, ob die auf das neue Argument gestützte Rechtsfolge unmittelbar und offensichtlich eintreten würde, das heißt ob der maßgebliche Antrag prima facie nicht gewährbar wäre, etwa weil der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs ausgehend von einem verspätet eingereichten Dokument nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.13) Obwohl ein Einwand mangelnder Neuheit gegenüber einem bestimmten Stand der Technik erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wird, kann nach der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit von diesem Dokument ausgegangen werden, um die Unterschiede zum beanspruchten Gegenstand zu ermitteln.14)
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